Hausordnung

    • Hausordnung der Staatlichen Regelschule Königsee

      Präambel

      Die Regelschule Königsee ist eine staatliche Einrichtung mit einem Bildungs- und Erziehungsauftrag

      (vgl. ThürSchG §2).

      Unsere Schule ist für alle Lehrer, Schüler und Mitarbeiter ein wichtiger Arbeits- und Lebensraum. Um

      jedem einzelnen möglichst optimale Bedingungen zu gewährleisten, sind die Einhaltung von Ordnung

      und Sicherheit sowie ein höfliches Auftreten, gegenseitige Achtung und Rücksichtnahme wesentliche

      Verhaltensgrundsätze für das Miteinander.

      1 Ordnung und Sicherheit

      Die Schulleitung oder von ihr beauftragte Personen üben das Hausrecht und alle damit verbundenen

      Rechte und Pflichten aus.

      1.1 Schulfremden Personen ist der Aufenthalt auf dem Schulgelände erst nach Anmeldung

      im Sekretariat gestattet.

      1.2 Beleidigungen von Personen in jeglicher Art, u.a. aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe,

      religiösen Überzeugungen oder sexuellen Ausrichtung, sind untersagt.

      1.3 Während des gesamten Unterrichtstages ist das unerlaubte Verlassen des Schulgeländes aus

      versicherungsrechtlichen Gründen für Schüler verboten.

      Eine Ausnahmeregelung gilt während der Freistunden für Schüler der Klassenstufe 10 nach

      schriftlicher Erlaubnis der Sorgeberechtigten.

      1.4 Zur Aufrechterhaltung des gesetzlichen Versicherungsschutzes ist jeder Unfall auf dem Schulweg

      oder während der Unterrichtszeit in der Schule umgehend zu melden.

      Die schriftliche Aufnahme des Unfalls im Sekretariat ist ebenfalls zwingend erforderlich.

      1.5 Das Mitführen und der Genuss von Alkohol, Nikotin, Drogen sowie Energy Drinks sind Schülern

      während der Schulzeit und zu schulischen Veranstaltungen untersagt.

      Gleiches gilt für nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten.

      Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist das Rauchen laut Jugendschutzgesetz §10 in der

      Öffentlichkeit verboten. Bei wiederholtem Verstoß wird dem Jugendamt namentlich Meldung

      erstattet.

      1.6 Das Mitbringen von Waffen, waffenähnlichen Gegenständen sowie von Feuerwerkskörpern,

      Reizgas, Feuerzeugen und ähnlichen Dingen sowie Tieren ist verboten.

      1.7 Handys, MP3-Playern, Soundboxen, Lautsprechern und ähnlichen Geräten sind während des

      gesamten Schultages bis zum Unterrichtsschluss sowie während schulischer Veranstaltungen

      jeglicher Art grundsätzlich ausgeschaltet.

      Die Verwendung des iPads, auch in den Pausen und vor dem Unterricht, ist ausschließlich zu

      schulischen Zwecken gestattet. Die Nutzung privater Apps ist verboten.

      Nach Unterrichtsschluss dürfen Handy und iPad genutzt werden, solange der Schulbetrieb nicht

      gestört wird und die rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

      1.8 Fotografieren, Filmen und Anfertigen von Tonaufnahmen ohne Sondergenehmigung sind im

      Schulgebäude sowie auf dem gesamten Schulgelände grundsätzlich untersagt.

      Eine Ausnahmeregelung gilt, wenn es im Rahmen des Unterrichts nach Aufforderung der

      Lehrkraft erfolgt.

      1.9 Bei Verstößen gegen die Punkte 1.6 bis 1.8 können Lehrer oder befugte Personen diese

      Gegenstände in Verwahrung nehmen. Die Geräte werden im Tresor eingeschlossen und können

      nach Unterrichtsschluss von den Sorgeberechtigten oder einer bevollmächtigten, volljährigen

      Person abgeholt werden.

      1.10 Vor den Ferien sind stets alle persönlichen Gegenstände (z.B. Taschen, Kleidungsstücke…) aus

      dem Schul- und Nebengebäude sowie aus den Spinden mitzunehmen.

      1.11 Alle Schüler haben anweisungsberechtigten Personen, z.B. Lehrern, Hausmeister,

      Schulsachbearbeitern und Aufsichtsschülern, Folge zu leisten.

      2 Fehlzeiten

      Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen

      verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich von den Eltern

      unter Angabe des Grundes zu verständigen.

      Bei Krankheit eines Schülers gelten folgende Regelungen, die sich am § 5 ThSchO orientieren:

      > Der Schüler ist am ersten Tag der Erkrankung telefonisch oder per EduPage bis spätestens

      8 Uhr zu entschuldigen.

      > Bei Wiederbesuch der Schule ist eine schriftliche Entschuldigung von den Erziehungs-

      berechtigten vorzulegen.

      > Dauert die Erkrankung mehr als zehn Unterrichtstage, so kann die Schule die Vorlage ei-

      nes ärztlichen Zeugnisses verlangen. (§ 5 ThSchO)

      > Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung

      Zweifel, so kann die Schule grundsätzlich die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen

      Zeugnisses verlangen.

      > Tritt eine Erkrankung während des Unterrichtstages auf, erfolgt die Abmeldung persönlich

      im Sekretariat. Die Sorgeberechtigten werden informiert und holen den Schüler ab. In

      Absprache kann die Abholung auch durch eine andere volljährige Person erfolgen.

      2Beurlaubungen vom Unterricht müssen unter Nutzung des entsprechenden Formulares (Schulamt

      Südthüringen  Formulare bzw. auf EduPage) bis spätestens 3 Wochen vor Beginn der

      Freistellung beantragt werden.

      Dabei gelten folgende Zuständigkeiten:

      > Klassenleiter - für eine Dauer bis zu 3 Tagen

      > Schulleiter - für eine Dauer von 4 - 15 Tagen bzw. unmittelbar vor und nach den Ferien

      > Schulamt - sonstige und Beurlaubung von Schülern mehrerer Schulen

      3 Schulöffnung, Betreten und Verlassen der Unterrichtsräume, Unterrichts- und Pausenzeiten

      3.1 Bis 7.50 Uhr, bis zum Vorklingeln, ist für Schüler der Aufenthalt in der Mensa und im

      Foyer erlaubt.

      3.2 Mit dem Vorklingeln sind alle Schüler im entsprechenden Gebäude und suchen ihren

      Unterrichtsraum auf.

      Die Räume dürfen nur in Begleitung eines Lehrers betreten werden; es sei denn, es erfolgt kein

      Raumwechsel bzw. die Erlaubnis des jeweiligen Fachlehrers liegt vor.

      3.3 Nach Unterrichtsschluss werden alle Stühle hochgestellt und die Fenster geschlossen. Der

      Unterrichtsraum wird in einem ordentlichen Zustand verlassen sowie durch den Fachlehrer

      verschlossen.

      3.4 Unterrichts- und Pausenzeiten

      3.4.1 normale Unterrichtszeiten

      • 1. Stunde: 08.00 bis 08.45 Uhr

      • 2. Stunde: 08.50 bis 09.35 Uhr

      Hofpause bis 09.50 Uhr

      • 3. Stunde: 09.55 bis 10.40 Uhr

      • 4. Stunde: 10.45 bis 11.30 Uhr

      Mittagspause bis 11.50 Uhr

      • 5. Stunde: 11.55 bis 12.40 Uhr

      • 6. Stunde: 12.45 bis 13.30 Uhr

      • 7. Stunde: 13.35 bis 14.20 Uhr

      • 8. Stunde: 14.25 bis 15.10 Uhr

      3.4.2 verkürzte Unterrichtszeiten („Hitzefrei“)

      • 1. Stunde: 08.00 bis 08.35 Uhr

      • 2. Stunde: 08.40 bis 09.15 Uhr

      • 3. Stunde: 09.20 bis 09.55 Uhr

      Hofpause bis 10.05 Uhr

      • 4. Stunde: 10.10 bis 10.45 Uhr

      • 5. Stunde: 10.50 bis 11.25 Uhr

      Mittagspause bis 11.40 Uhr

      • 6. Stunde: 11.45 bis 12.20 Uhr

      • 7. Stunde: 12.25 bis 12.55 Uhr

      • 8. Stunde: 13.00 bis 13.30 Uhr

      3.5 Schulklassen, die zum Unterricht in ein anderes Gebäude bzw. eine andere Einrichtung gehen,

      benutzen (auch aus versicherungstechnischen Gründen) nur die vorher festgelegten Wege. Liegt

      eine Hofpause dazwischen, verbleiben die Schüler auf dem Schulhof/en bzw. in der Mensa und

      verlassen diesen Ort erst mit dem Ende der Pause.

      3.6 Hofpausen

      In der Frühstückspause können sich die Schüler in der Mensa und auf dem Schulhof aufhalten.

      In der Mittagspause darf die Mensa nur von Schülern genutzt werden, die an der Schulspeisung

      teilnehmen. Dabei ist den Anweisungen der aufsichtsführenden Lehrer Folge zu leisten und die

      dort geltenden Regeln werden eingehalten (dazu zählen das Einhalten einer Esskultur, Ordnung

      und Sauberkeit).

      Als Ausnahme für den Aufenthalt während der Pausen gilt:

      > Schüler der Klasse 10 dürfen sich in den großen Pausen an den festgelegten Orten auf dem

      Schulgelände aufhalten. Diese Regelung kann bei Fehlverhalten außer Kraft gesetzt werden.

      > Bei starkem Niederschlag, sehr niedrigen Temperaturen oder anderen Wetterextremen halten

      sich die Schüler nach Durchsage im Foyer oder in der Mensa auf. Bei Bedarf wird der Raum 13

      geöffnet.

      Zur Entsorgung von Müll, wie Essensresten, Papier etc., sind die Mülleimer auf dem

      Schulgelände zu nutzen. Bei Zuwiderhandlungen können Schüler zu Reinigungsarbeiten im

      Bereich des Schulgeländes herangezogen werden.

      Handlungen, die andere Schüler gefährden, z.B. das Werfen von Schneebällen, Zapfen oder sonstigen

      Gegenständen, sind zu unterlassen und werden bei Zuwiderhandlungen geahndet.

      4 Vertretung

      Der Vertretungsplan wird auf EduPage veröffentlich, die dort angegebenen Vertretungsstunden

      sind verbindlich. Dementsprechend hat auch eine Vorbereitung auf diese Stunden zu erfolgen

      (eventuell aufgegebene Hausaufgaben werden erledigt, benötigte Arbeitsmaterialien werden

      eingepackt).

      Sollte eine Klasse 5 Minuten nach Stundenbeginn noch ohne Lehrer sein, wird dies durch den

      Klassensprecher bzw. Stellvertreter im Sekretariat gemeldet.

      5 Aufsichten

      5.1 Die Lehreraufsichten (während der Pausen und nach dem Unterricht) sind in einem

      Aufsichtsplan festgelegt. Dieser hängt im Lehrerzimmer aus.

      5.2 Die aufsichtsführenden Lehrkräfte werden in den großen Pausen durch Schüleraufsichten (aus

      Klasse 10) unterstützt. Diesen ist mit Respekt zu begegnen; ihre Weisungen im Sinne von

      Sicherheit und Ordnung sind diskussionslos von allen Schülern zu befolgen.

      Über die Einteilung der Schüleraufsicht entscheidet die Schulleitung.

      6 Nutzung der Toiletten

      Die Nutzung der Toiletten erfolgt nur während der Pausen. Über Ausnahmen entscheidet die

      zuständige Lehrkraft.

      Toiletten dürfen nicht als Aufenthaltsräume genutzt werden.

      7 Kleidung

      Die Schule ist ein Arbeitsort.

      Mit Hinweis auf den damit verbunden Bildungs- und Erziehungsauftrag ist festgelegt:

      In der Schule ist eine der Situation und dem Zweck angemessene Kleidung zu tragen.

      (In vielen Berufen ist eine Berufskleidung verpflichtend und auch an Orten des gesellschaftlichen

      Lebens kann man aus verschiedenen Gründen, z.B. hygienischen, religiösen oder aus Gründen

      des gegenseitigen Respekts, nicht alles tragen.)

      Als unangemessen gelten z.B.:

      > unsaubere oder kaputte Kleidung

      > extrem freizügige und aufreizende Kleidung wie extrem bauchfrei, tiefer Ausschnitt, Hot Pants

      (sichtbares Gesäß), sichtbare Unterwäsche

      > Schlabberlook, im Sinne von formlosem, ungepflegtem Kleidungsstil

      > Kleidung zum Ausdruck rechts- bzw. linksextremer Gesinnungen, besonders

      - mit Schriften und Symbolen antisemitischer, sexistischer, rassistischer,

      volksverhetzender Ausrichtung (gemäß §86 StGB)

      - folgender rechtsorientiert eingestufter Bekleidungslabels:

      5Consdaple, Doberman, hatecrime, Masterrace, MAX H8, Nordman, RCQT, Suizhyde,

      Werwolf

      Bei Verstößen gegen die Kleidervorschriften können betreffende Schüler vom Lehrpersonal zum

      Kleidungswechsel nach Hause geschickt werden.

      Für Prüfungssituationen gilt eine besondere Belehrung.

      8 Umgang mit persönlichem Eigentum

      Für persönliches Eigentum, u.a. Wertsachen, übernimmt die Schule keine Haftung. Dafür ist

      jeder selbst verantwortlich.

      Das Eigentum anderer ist pfleglich zu behandeln. Es darf nicht unerlaubt entwendet oder

      benutzt werden.

      Für Schäden an persönlichem Eigentum ist der Verursacher haftbar.

      Fundsachen werden im Sekretariat abgegeben.

      Alle Zweiräder sind an den dafür vorgesehenen Stellplätzen abzustellen.

      Das Fahren auf dem Schulgelände ist außer bei An- bzw. Abfahrt nicht gestattet.

      Rettungs- und Fluchtwege sowie Zufahrtswege dürfen nicht verstellt werden.

      9 Beschädigung von Schuleigentum

      Das Eigentum der Schule (auch Leihgaben) ist sorgfältig zu behandeln. Bei grob fahrlässiger oder

      mutwilliger Beschädigung, z.B. am Gebäude, an Einrichtungsgegenständen und Lehrmitteln, ist

      der Verursacher haftbar.

      Zerstörungen und Beobachtungen von Sachbeschädigungen sind umgehend dem Schulpersonal

      zu melden.

      10 Regelungen für besondere Fächer, Fachräume und Ausnahmesituationen

      Hiermit wird auf Pläne, Belehrungen und Raumordnungen im Anhang verwiesen.

      11 Verstöße gegen die Hausordnung

      Bei Verstößen gegen die Hausordnung können pädagogische Maßnahmen bzw.

      Ordnungsmaßnahmen nach §51 des Thüringer Schulgesetzes eingeleitet werden.

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